Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsrecht

14.05.2024
Nr.: N-051

Abbildungen von Personen sind massenhaft in der Werbung, Tagespresse, in Broschüren und in Vorträgen, auf Verpackungen und im Internet zu finden. Fotos entstehen mit einem Klick auf den Auslöser von Kameras oder Smartphones.

Die Zulässigkeit der Herstellung von Personenfotos hängt von der Datenschutzgrundverordnung ab. Wenn es um die Veröffentlichung und Verbreitung von Personenfotos geht, spielt das Kunsturhebergesetz eine Rolle. Beide Regelungswerke gehen von einem grundsätzlichen Zustimmungsvorbehalt der abgebildeten Person aus, lassen jedoch auch Ausnahmen zu.  

Zu den Ausnahmen gehören nach dem Kunsturhebergesetz "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte", also insbesondere von Prominenten. Zudem ist das Bildnisrecht eingeschränkt, wenn eine Person nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zu sehen ist. Praxisrelevant sind Ausnahmen für den Fall, dass Personen an Versammlungen oder Veranstaltungen teilgenommen haben.

Inhalte

  • Wie wirkt sich die Datenschutzgrundverordnung auf Personenfotos aus?
  • Wann erlaubt das Kunsturhebergesetz eine Nutzung von Bildnissen ohne Erlaubnis der abgebildeten Person?
  • Können Einwilligungen in die Anfertigung und Nutzung von Personenfotos widerrufen werden?
  • In welchem Verhältnis steht das Recht des Fotografen zum Recht am eigenen Bild?

Infos zur Veranstaltung

Die Zugangsdaten und weitere Informationen erhalten Sie am Tag vor der Veranstaltung.

Für Personen, deren Hochschule Mitglied im Verbund NRW Hochschul-IP ist, ist die Teilnahme kostenfrei! Die Teilnehmer*innen erhalten im Nachgang eine Teilnahmebescheinigung.

Die Anmeldung ist bis zum 13. Mai 2024 möglich:


Jetzt anmelden

Termin

  • 14.05.2024 10:00 - 11:30 Uhr

Verfügbarkeit

Plätze frei

Ort

Web-Seminar


Referent*innen

Dr. Sabine Zentek (Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht)

Claudia Holthaus

ho@provendis.info
+49 208 9410532

Noch gibt es keine einheitliche Regelung zum Gendern der diesem Seminar zugrunde liegenden Gesetzestexte. Um die Lesbarkeit zu verbessern, verzichten wir im Programm teilweise auf gendergerechte Sprache.

Der Verbund NRW Hochschul-IP wird durch das Land Nordrhein-Westfalen gefördert, Zuwendungsgeber ist das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie.